Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Kompaneers GmbH

Tarpen 40, Gebäude 6B

22419 Hamburg

 

Stand vom 15. Juli 2023

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten sowie ähnlicher Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§2 Gegenstand

    1. Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grund-sätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
    2. Aufträge unterliegen dem Dienstvertragsrecht, soweit nicht ausdrücklich die Geltung von Werkvertragsrecht vereinbart ist.
    3. Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Abwicklung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Einzelauftrags.

§3 Leistungsumfang

  1. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Die vereinbarte Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag
  3. Vereinbarte Termine verschieben sich, beziehungsweise Fristen verlängern sich um den Zeitraum, der für die Durchführung von Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich ist.
  4. Der durch Änderung entstandene Mehraufwand ist durch den Auftraggeber zu den Stunden-sätzen entsprechend der Einzelvereinbarung zu vergüten. Ist ein Festpreis vereinbart und erfordert die Durchführung von Änderungen einen Mehraufwand, wird der Auftragnehmer vor Durchführung der Änderungen ein verbindliches Änderungsangebot zu einem geänderten Festpreis erstellen. Erfordert die Erstellung des geänderten Angebotes einen nicht unerheblichen Aufwand, ist die Erstellung gesondert zu vergüten.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.
  6. Verbindlich vereinbarte Termine verschieben sich automatisch um Zeiträume, innerhalb derer der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert war, die geschuldeten Leistungen zu erbringen.
  7. Erfüllungsort aller Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

§4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu ermöglichen bzw. zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber

  1. Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
  2. eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
  3. den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt,
  4. im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen in Verzug und ist durch die Unterlassung der Mitwirkungsleistung die weitere Leistungserbringung behindert, verschieben sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum des Verzuges. Der Auftragnehmer kann in diesem Falle für den Zeitraum des Verzuges eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Entschädigung vermindert sich jedoch in dem Maße, wie es dem Auftragnehmer nachweislich möglich gewesen wäre, Mitarbeiter trotz Vorliegen der Behinderung an diesem Projekt oder bei anderen Projekten, insbesondere bei solchen, die für den Auftraggeber durchgeführt werden, einzusetzen.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer.

§6 Nutzungs- und Eigentumsrechte

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an dem bei der Leistungserbringung entstandenen Know-how, den erfundenen Methoden, den Ideen, dem Konzept, sonstigen Grundlagen der Arbeitsergebnisse sowie allen sonstigen verkehrsfähigen Schutzrechten, ein nicht ausschließliches, unbefristetes und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, wenn und soweit sie selbst Inhaber von Verwertungsrechten an den vorgenannten Rechten ist.
  2. Sofern der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags selbst entwickelte Software, deren Entwicklung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags oder eines vorangegangenen Auftrags war, einsetzt oder zum Einsatz bereitstellt, gehen keine über den Auftrag hinausgehenden Rechte an den Auftraggeber über, solange dazu keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dass bei der Leistungserbringung entstandene Know-how zu sämtlichen Zwecken uneingeschränkt einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Zwecke der Beratung. Der Auftraggeber wird mit Dritten keine Verträge schließen, welche die Anwendung dieses Knowhows behindern.

§7 Haftung und Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet für die von ihm oder von seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden – gleich aus welchen Rechtsgrund – einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von 5.000,– €. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  2. Für indirekte Schäden, wie entgangenen Gewinn, ist die Haftung ausgeschlossen.
  3. Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.

§8 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

§9 Annahmeverzug

  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine nach §5, Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
  2. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

§10 Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt: Für die bis zum Vertragende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste werden 50% der vereinbarten Vergütung fällig, sofern Auftragnehmer und Auftraggeber keine andere Lösung vereinbart haben.

§11 Treuepflichten

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

§12 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Sätzen der jeweiligen Einzelaufträge.
  2. Ist ein Festpreis nicht vereinbart, halten die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tägliche Arbeitszeiten und Tätigkeiten in einem Tätigkeitsbericht fest. Die Tätigkeitsberichte werden dem Auftraggeber mit der jeweiligen Rechnung zur Verfügung gestellt.
  3. Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 8 Stunden, montags bis freitags zwischen 8 und 20 Uhr. Zeiten der An- und Rückreise gelten als Arbeitszeit. Für Samstage wird ein Zuschlag von 50%, für Sonntage und gesetzliche Feiertage ein Zuschlag von 100% auf den Tagessatz erhoben. Gesetzliche Feiertage richten sich nach dem Einsatzort. Wochenend- und Feiertagseinsätze werden vorab zwischen den Vertragsparteien abgestimmt und bedürfen einer Genehmigung von beiden Seiten.
  4. Rechnungsbeträge sind nach dem Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen zu bezahlen. Etwaige zwischen den Vertragsparteien geschlossene Individualvereinbarungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
  5. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bestehen.
  6. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht bei Fälligkeit nicht nach, berechnen wir für die zweite und jede weitere Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 € zzgl. USt. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt von dieser Regelung unberührt.
  7. Erbringt der Auftragnehmer geschuldete Leistungen auf Wunsch oder mit Einverständnis des Auftraggebers außerhalb seiner Geschäftsräume, verpflichtet sich der Auftraggeber zur zusätzlichen Zahlung der tatsächlich anfallenden Reisekosten sofern nicht eine individuelle Regelung getroffen wurde.
  8. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§13 Sonstiges

  1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  3. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.
  4. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Hamburg, 15. Juli 2023